4.3. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr stellt sich bei dem soweit ersichtlich nicht vorbestraften Beschwerdeführer unter dem Aspekt des sog. Vortatenerfordernisses vorab die Frage, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm im laufenden Strafverfahren zur Last gelegten Straftaten begangen hat.