Dieses vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellte Ausführungsrisiko widerspiegelt letztlich die Unberechenbarkeit des von seinem Wahn (in welchem konkret auch frühere [familiäre] Bezugspersonen und mit seinem Fall betraute Fachpersonen feindlich eingebunden zu sein scheinen) offenbar weitgehend beherrschten, sozial nunmehr nahezu gänzlich isolierten und zunehmend verzweifelt agierenden Beschwerdeführers.