einer zutreffenden Beschreibung des für den Beschwerdeführer zunehmend perspektivlos wirkenden Verlaufs durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Letzterer kommt konkret auch in den Aussagen von B. vom 29. November 2021 (Haftantragsbeilage 4) zum Ausdruck, wonach der Beschwerdeführer sie dafür verantwortlich gemacht habe, dass er nunmehr auch gegen seine Ex-Frau Strafanzeige gemacht habe, wonach sie schuld sei, wenn er seine Kinder nicht mehr sehe, und wonach sie gerade für diesen Fall eine Eskalation befürchte (Fragen 21, 26, 29, 35; vgl. auch Protokoll vor dem Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts