4.2.4. Das Ausmass des vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellten Risikos, dass der Beschwerdeführer seinen Drohungen entsprechende Gewalttaten folgen lassen könnte, beruht auf der (von Dr. med. F. weitgehend bestätigten) fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. E. und -7-