F. stellte in ihrem Gutachten ähnlich fest, dass der Beschwerdeführer weitgehend isoliert bzw. allein in seiner Wohnung lebe und die Tage mit dem Verfassen von Beschwerdeschriften verbringe, sich aber auch zweckmässig ernähre, körperliche Aktivitäten betreibe und nach eigenen Angaben seine beiden Töchter regelmässig sehe (act. 239). Unter Bezugnahme auf die von Dr. med. E. als "gering bis moderat" beurteilte Ausführungsgefahr von Drohungen machte Dr. med. F. darauf aufmerksam, dass diese Gefahr in hohem Masse ansteigen könne, wenn der Beschwerdeführer stärker unter Druck komme und seine Möglichkeiten, auf dem Rechtsweg zu seinem vermeintlichen (wahnhaften) Recht zu kommen, ausge-