Aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft müsse eine stationäre Therapie (nach Art. 59 StGB) in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Station oder als Alternative eine mildere Massnahme nach Art. 63 StGB mit stationärem Beginn empfohlen werden. Ein mehrmonatiger medikamentöser Behandlungsversuch sei angezeigt (act. 754 f.). Zu berücksichtigen sei auch die Not der Angehörigen, die seit langer Zeit enorm unter Druck stünden und auch Angst vor körperlichen Übergriffen aushalten müssten (act. 755).