nicht waffenaffin sei, könne es ihn in seiner Wahnwelt plötzlich überkommen. Drohungen seien bei Menschen in einer wahnhaften Psychose immer ernst zu nehmen. Letztlich seien wahnhafte Menschen nur schwer berechenbar. Die beim Beschwerdeführer stark ausgeprägte Anosognosie (hirnorganisch bedingte fehlende Krankheitseinsicht, vgl. hierzu act. 739) könne dazu führen, dass er gar nicht merke, welche Gefahr von ihm ausgehe, und dass eine Gewalthandlung durchbreche, ohne dass er es merke (act. 753). Aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft müsse eine stationäre Therapie (nach Art.