Kontrollfähigkeit) seien ungünstig (act. 752). Die Ausführungsgefahr von Drohungen sei gegenüber Drittpersonen gegenwärtig eher gering, gegenüber Familienangehörigen (namentlich dem Bruder) jedoch moderat und bei Perspektivlosigkeit moderat bis hoch. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht ein Mensch sei, der von Grund auf erhöht ag- gressions- und gewaltbereit sei, sondern körperliche Gewalt ablehne und -6-