Legalprognostisch sei zwischen den Drohungen und der Ausführungsgefahr derselben zu unterscheiden (act. 744). Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine problematischen Verhaltensweisen auch weiterhin zeigen werde. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer wiederholt verneint, körperliche Gewalt anwenden zu wollen (act. 749). Als protektive Aspekte liessen sich beim Beschwerdeführer die fehlenden Vorstrafen und die nichtgewalttätigen Handlungsalternativen ausmachen. Alle anderen Aspekte (Aktualität des Konflikts; gewaltpräventive soziale Bindungen; Rückgang psychischer Symptome; Einsicht; Kontrollfähigkeit) seien ungünstig (act. 752).