4.2.3. Dr. med. E. legte in ihrem Gutachten u.a. dar, dass der Beschwerdeführer heute "verloren in seiner Wahnwelt" sei, er seine Umgebung im Licht des Wahns sehe und vermeintlich als Einziger gegen eine zeitlich weit zurückreichende, weltumspannende kriminelle Organisation kämpfe. Dass der Beschwerdeführer "innerhalb seines Wahnerlebens" geplant und bis zu einem gewissen Grad strukturiert vorgehe, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, wie krank er sei (act. 742). Ein Perspektivenwechsel sei ihm nicht möglich. Trotz kognitiver Fähigkeiten bestehe keine Einsicht, weil seine kognitiven "Werkzeuge" im Dienste des Wahnerlebens stünden.