Dies ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu beanstanden. Zwar führte der Beschwerdeführer mit Beschwerde aus, dass er dieses Gutachten (sowie zwei weitere psychiatrische Gutachten) fundiert mit Fakten und Beweisen angefochten habe, nannte aber keine konkreten Gründe, weshalb auf das Gutachten von Dr. med. E. nicht abzustellen wäre.