4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beurteilte die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seinen Todesdrohungen Gewalttaten folgen lassen könnte, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 31. März 2020 (Haftantragsbeilage 9). Dies ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu beanstanden.