Der Beschwerdeführer beanstandete die (überzeugenden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum dringenden -4- Tatverdacht mit Beschwerde nicht in erkennbarer oder gar substantiierter Weise, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen und ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen ist. 4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowohl Fortsetzungs- (bzw. Wiederho- lungs-) als auch Ausführungsgefahr. Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es in E. 3.4.1 und E. 3.5.1 seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 zutreffend dar.