3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in E. 3.2.1 seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu beurteilen ist, zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in E. 3.2.2 seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 aufgrund folgender (von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachter) Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht auf Beschimpfungen, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: