2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der weitere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelt. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 StPO).