3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2021 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.