2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 2. Dezember 2021 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft einstweilen bis zum 1. März 2022. Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Dezember 2021 die Abweisung dieses Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft.