2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, insgesamt Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)