SR 741.013.1]). Die vom Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich des positiven Testergebnisses vorgebrachten Erklärungen kann er, sollte die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund der Auswertung weiterhin von einer Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, im betreffenden Strafverfahren geltend machen. 3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.