Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen nicht in Frage zu stellen. Für die Klärung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt in einem fahrunfähigem Zustand befunden hat, ist nicht sein subjektives Empfinden, sondern die in Blut und/oder Urin festzustellende Konzentration der die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz massgebend (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV [SR 741.11] i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]).