2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keine Drogen nehme, nicht einmal rauche oder Alkohol trinke. Es treffe nicht zu, dass er in fahrunfähigem Zustand gefahren sei. Er habe sich zusammen mit seiner Lebenspartnerin den Kopf über das Ergebnis des Drogenschnelltests zerbrochen. Als einzige Erklärung hierfür seien ihnen Schmerztabletten in den Sinn gekommen, welche er in der Nacht vom -5- 28. auf den 29. November 2021 aufgrund starker Rücken- und Knieschmerzen genommen habe. Gemäss seiner Recherche seien diese opiathaltig.