2020, N. 12 zu Art. 251 StPO) waren die Anordnung einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig. Unter diesen Umständen wurde auch die Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet.