2. 2.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blutentnahme fällt (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol ist damit erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV [SR 741.013]).