Ein ausnahmsweise genĂ¼gendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -4- 1.3.3. Die angeordnete Auswertung der Blut- und Urinprobe liegt nicht in den Akten. Ob diese bereits ausgewertet wurde, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird.