2. In Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 30. November 2021 (22.10 Uhr) ordnete die Staatsanwaltschaft Baden mit schriftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 beim Beschwerdeführer die Entnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit an. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 2. Dezember 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung.