Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.363 / pg (STA.2021.9039) Art. 29 Entscheid vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Dezember 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal unterzog A. (Beschwerdeführer) anlässlich einer Patrouillentätigkeit in Neuenhof AG, Zürcherstrasse, als Führer des Motorrades Yamaha YQ50 [Kennzeichen]am 30. November 2021 ca. 21.40 Uhr, einer Verkehrskontrolle. Die Polizei führte einen Ate- malkoholtest (Messwert: 0.00 mg/l) sowie aufgrund äusserer Anzeichen (unruhiges, angetriebenes Verhalten während der Kontrolle, Schwanken während des Standtests, flatternde Augenlieder, verkleinerte Pupillen und träge Lichtreaktion derselben) beim Beschwerdeführer einen Drogen- schnelltest durch, welcher hinsichtlich Opiate ein positives Resultat zeigte. 2. In Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 30. November 2021 (22.10 Uhr) ordnete die Staatsanwaltschaft Baden mit schriftlicher Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 beim Beschwerdeführer die Entnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztli- chen Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit an. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 2. Dezember 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 17. Dezember 2021 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). -3- 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beant- wortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Ver- fahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.2.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte- resse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2.). 1.3. 1.3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Dezember 2021 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersu- chung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Baden hat demnach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet. 1.3.2. In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersu- chung, steht ausweislich der Akten fest, dass diese noch am Tag der Kon- trolle zwischen 22.30 und 22.44 Uhr im Kantonsspital Baden stattgefunden hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann des- halb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urin- probe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhin- dern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -4- 1.3.3. Die angeordnete Auswertung der Blut- und Urinprobe liegt nicht in den Ak- ten. Ob diese bereits ausgewertet wurde, wodurch ein aktuelles Rechts- schutzinteresse ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben, da die Be- schwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 2. 2.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blutentnahme fällt (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blut- probe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol ist damit erfor- derlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV [SR 741.013]). Bei der Verkehrskontrolle vom 30. November 2021 wurden beim Beschwer- deführer gemäss Protokoll der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal ein un- ruhiges Verhalten während der Kontrolle sowie ein schwankendes Verhal- ten im Stand, verkleinerte Pupillen sowie eine träge Lichtreaktion derselben festgestellt. Die Messung mit dem Atemalkoholtestgerät ergab 0.00 mg/l. Hingegen reagierte der Betäubungsmittelvortest positiv auf Opiate. Mit den körperlichen Auffälligkeiten und dem positiven Ergebnis des Betäu- bungsmittelvortests bestanden hinreichende Anzeichen auf den Konsum von Betäubungsmitteln und eine damit verbundene Fahrunfähigkeit. Die Anordnung einer Blutprobe sowie die Sicherstellung einer Urinprobe und die ärztliche Untersuchung waren damit angezeigt und gemäss der obge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Klärung des Sachver- halts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körper- liche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 251 StPO) waren die An- ordnung einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung zur Er- mittlung der Sachlage verhältnismässig. Unter diesen Umständen wurde auch die Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet. 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keine Drogen nehme, nicht einmal rauche oder Alkohol trinke. Es treffe nicht zu, dass er in fahrunfähigem Zustand gefahren sei. Er habe sich zu- sammen mit seiner Lebenspartnerin den Kopf über das Ergebnis des Dro- genschnelltests zerbrochen. Als einzige Erklärung hierfür seien ihnen Schmerztabletten in den Sinn gekommen, welche er in der Nacht vom -5- 28. auf den 29. November 2021 aufgrund starker Rücken- und Knieschmer- zen genommen habe. Gemäss seiner Recherche seien diese opiathaltig. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen nicht in Frage zu stellen. Für die Klärung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt in einem fahrunfähi- gem Zustand befunden hat, ist nicht sein subjektives Empfinden, sondern die in Blut und/oder Urin festzustellende Konzentration der die Fahrfähig- keit herabsetzenden Substanz massgebend (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV [SR 741.11] i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]). Die vom Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich des positiven Testergebnisses vorgebrachten Erklärungen kann er, sollte die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund der Auswertung weiterhin von einer Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, im betreffenden Straf- verfahren geltend machen. 3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, insgesamt Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor