2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschwerdeführer zu 4/5, d.h. mit Fr. 841.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [ Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)