6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der überwiegend unterliegende Beschwerdeführer 4/5 der Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die von der Staatsanwaltschaft Baden am 22. November 2021 verfügte Beschlagnahme von 1'087 Gläser Nescafé Gold (Nr. 12453429) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.