21. Januar 2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft Baden hat sich hierzu nicht geäussert. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Die Beschlagnahme der 1'087 Gläser Nescafé Gold ist daher aufzuheben. 5. Damit erweist sich die Beschlagnahme der oben erwähnten Gegenstände mit Ausnahme von Nr. 12453429 (1'087 Gläser Nescafé Gold) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet.