Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme zur Kostensicherung geeignet und erforderlich sein, um die Kostendeckung sicherzustellen. Ob die Deckungsbeschlagnahme in diesem Sinne verhältnismässig ist, beurteilt sich zunächst danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom - 14 -