4.3. Hinsichtlich der beschlagnahmten 1'087 Gläser Nescafé Gold fehlt es wie dargelegt an einem Deliktsbezug, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten Beschlagnahmegründe (Beweismittel und Rückgabe an den Geschädigten) ausser Betracht fallen. In Frage käme einzig die Beschlagnahme zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, vgl. Beschlagnahmebefehl). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme zur Kostensicherung geeignet und erforderlich sein, um die Kostendeckung sicherzustellen.