Was die Zumutbarkeit der Beschlagnahme anbelangt, welche der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die beschränkte Haltbarkeit der Schokolade verneint, ist auf Art. 266 Abs. 5 StPO hinzuweisen, wonach Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen, was bei verderblichen Lebensmitteln der Fall ist, sofort verwertet werden können. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher ebenfalls zu bejahen.