Das öffentliche Interesse an der Untersuchung der in Frage stehenden Straftatbestände überwiegt schliesslich das Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der Schokolade, da es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall handelt und der Beschwerdeführer zudem verdächtigt wird, mit der Schokolade Hehlerei betrieben zu haben, womit er, sollte er deswegen verurteilt werden, gar keinen Anspruch auf die Schokolade hat. Was die Zumutbarkeit der Beschlagnahme anbelangt, welche der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die beschränkte Haltbarkeit der Schokolade verneint, ist auf Art.