4.1.4. Die beim Beschwerdeführer sichergestellte Schokolade ist mutmasslich deliktischer Herkunft und deshalb in Bezug auf die dem Beschwerdeführer sowie auch den anderen Beschuldigten vorgeworfenen Delikte als Beweismittel geeignet. Auch eine Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) ist vor dem Hintergrund der mutmasslich deliktischen Herkunft gerechtfertigt. Eine Herausgabe der Schokolade an den Beschwerdeführer steht derzeit ausser Frage, zumal er unter dem begründeten Verdacht steht, sich mit dem Erwerb der Schokolade der Hehlerei schuldig gemacht zu haben.