4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden nennt in der angefochtenen Verfügung als Grund für die Beschlagnahme die Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) sowie die Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerdeantwort führt sie aus, dass die Schokolade auch in den Verfahren gegen C. und D. als Beweismittel zu verwenden sei und nachweislich deliktischer Herkunft sei.