Nach dem Gesagten liegen derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung nahelegen, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, dass die von ihm erworbene Schokolade durch ein Vermögensdelikt erlangt worden war. Der hinreichende Tatverdacht der Hehlerei ist demnach zu bejahen. Allerdings - 12 - geht weder aus dem Beschlagnahmebefehl noch der Beschwerdeantwort hervor, inwiefern die ebenfalls beschlagnahmten 1'087 Gläser Nescafé Gold deliktsrelevant sein sollen. Diesbezüglich mangelt es folglich an einem hinreichenden Tatverdacht der Hehlerei.