Der Beschwerdeführer hat die Schokolade von C. gekauft. Wieviel er C. für die Schokolade bezahlt hat, ist, soweit ersichtlich, nicht bekannt. Der Preis lag aber sicherlich unter Fr. 0.60/Tafel, d.h. dem Betrag, welchen er von L. verlangt hatte. Nachdem bereits ein Preis von Fr. 0.60/Tafel offensichtlich massiv unter den üblichen Konditionen liegt und gemäss Ausführungen von L. sogar "gar nicht möglich" sein soll, ist der Staatsanwaltschaft Baden darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Erwerbs der Schokolade von C. mindestens in Betracht hätte ziehen müssen, dass diese nicht aus einer legalen Bezugsquelle stammte.