60 Rp. Dann sagt er, dass XY. habe ihm dies so verkauft. Dann ist Oberscheisse im Fall". Es ist mit der Staatsanwaltschaft Baden davon auszugehen, dass L. sich sorgte, ein Empfänger der Ware könnte mit den Informationen auf der Quittung des Unternehmens des Beschwerdeführers (XY..ch) an Nestlé gelangen. Da eine vom Beschwerdeführer ausgestellte Quittung Auslöser für das Misstrauen der betreffenden Person gewesen sein soll, war offensichtlich nicht der Beschwerdeführer gemeint, der "in dieser blöden Suppe" stochern könnte.