welchen man bewusst im Dunkeln gelassen habe. Der dringende Tatverdacht wurde deshalb verneint. Die Staatsanwaltschaft Baden bringt in der Beschwerdeantwort vor, dass es sich bei "er" nicht um den Beschwerdeführer handle, sondern um das O., weshalb die Begründung des Haftentscheids auf einer falschen Interpretation der Aussagen beruhe.