Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer von C. grosse Mengen Schokolade zu tiefen Preisen erworben und weiterverkauft habe, begründe noch keinen dringenden Tatverdacht der Hehlerei, zumal völlig unklar sei, zu welchen Bedingungen die Schokolade erworben worden und was der marktübliche Preis bei Restposten sei. Des Weiteren erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein zwischen C. und L. am 12. November 2021 geführtes Telefonat, in welchem L. ausführte "Und darum möchte ich, dass er nicht anfängt zu stochern in dieser blöden Suppe", als für den Beschwerdeführer entlastend, weil es davon ausging, dass mit "er" der Beschwerdeführer gemeint sei,