Im Haftentscheid vom 19. November 2021 (Beschwerdebeilage 6) erwog das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu dieser Aussage, es könne gestützt auf den Haftantrag nicht eruiert werden, ob er hiervon zu Recht habe ausgehen dürfen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer von C. grosse Mengen Schokolade zu tiefen Preisen erworben und weiterverkauft habe, begründe noch keinen dringenden Tatverdacht der Hehlerei, zumal völlig unklar sei, zu welchen Bedingungen die Schokolade erworben worden und was der marktübliche Preis bei Restposten sei.