Kauf dieser Schokolade aus mutmasslich deliktischer Herkunft den Tatbestand der Hehlerei erfüllt haben könnte. Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, nichts über die illegale Herkunft der Schokolade gewusst zu haben. Auch die Haftrichterin sei in ihrer Verfügung vom 19. November 2021 zum Schluss gekommen, dass er bewusst im Dunkeln gelassen worden sei. Von Bedeutung sei, dass er die Schokolade gerade nicht von der B. AG gekauft habe, sondern über C.. Schon deshalb habe er nicht auf deliktische Herkunft schliessen können.