Begründet hat es dies mit den Aussagen des Zeugen E. sowie dem zwischen L. und C. geführten Telefongespräch vom 12. November 2021. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Dezember 2021 angibt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Schokolade deliktischer Herkunft sei, mag dies (derzeit) zutreffen. Indes muss auch die Vortat zur Hehlerei im derzeitigen Verfahrensstadium nicht nachgewiesen sein. Ausreichend ist im vorliegenden Verfahren der hinreichende Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Hierfür reicht der Nachweis von genügend konkreten Verdachtsmomenten aus (vgl. E. 3.2.1 hievor).