Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete über den Mitbeschuldigten C. mit Verfügung vom 19. November 2021 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer bis am 16. Februar 2022 an (Beschwerdeantwortbeilage 1). Es erwog zusammenfassend, dass genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass C. Schokolade, von welcher er habe annehmen müssen, dass sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei, erworben und an einen Dritten veräussert habe. Der dringende Tatverdacht der Hehlerei sei damit zu bejahen. Begründet hat es dies mit den Aussagen des Zeugen E. sowie dem zwischen L. und C. geführten Telefongespräch vom 12. November 2021.