Dass er sich der Hehlerei strafbar gemacht habe, sei eine reine Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden. Mit der Einreichung der Rechnungen betreffend den Kauf und Verkauf der Cail- ler-Schokoladenprodukte belege die Staatsanwaltschaft Baden gerade, dass der Beschwerdeführer Quittungen über seine Käufe und Verkäufe ausgestellt habe und somit davon ausgegangen sei, dass es sich um ein legales Geschäft handle. Die Beschlagnahme der betreffenden Schokoladeprodukte sei aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts und/oder Verhältnismässigkeit der Massnahme aufzuheben und die Ware sei ihm sofort auszuhändigen.