hierbei besondere Zurückhaltung geboten sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Schokolade deliktischer Herkunft sei. Angesichts der Verderblichkeit der Produkte und des drohenden erheblichen Wertverlusts sei die Beschlagnahme unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung der beiden Mitbeschuldigten nicht verhältnismässig. Es könnten vorliegend die betreffenden Produkte fotografiert und Seriennummern aufgenommen werden, was als allfälliger Beweis in den Verfahren gegen C. und D. ausreichend sei. Dass er sich der Hehlerei strafbar gemacht habe, sei eine reine Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden.