Letztlich habe der Beschwerdeführer von seinen Abnehmern verlangt, die Schokolade bar zu bezahlen und keine Reklame zu machen, andernfalls sie keine Schokolade mehr erhalten würden. Das Vorbringen, er wisse um die deliktische Herkunft nichts, sei als Schutzbehauptung abzutun. 2.4. Mit Stellungnahme hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, dass eine Beschlagnahme gegenüber (unbeschuldigten) Dritten erheblich in die Grundrechte eingreife (Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit), weshalb -6-