Es mangle damit offensichtlich an einem plausiblen Nachweis für den rechtmässigen Erwerb der Schokolade. Die Ausführungen der Haftrichterin, wonach der Beschwerdeführer von der deliktischen Herkunft der Schokolade nichts gewusst habe, basierten auf einer Aussage von L., welche missverstanden worden sei. L. habe sich auf "O." und nicht auf den Beschwerdeführer bezogen, wenn er meinte, er möchte, dass "er" nicht anfange "in dieser blöden Suppe" zu stochern. Letztlich habe der Beschwerdeführer von seinen Abnehmern verlangt, die Schokolade bar zu bezahlen und keine Reklame zu machen, andernfalls sie keine Schokolade mehr erhalten würden.