beschlagnahmt werden können. Gegen die Mitbeschuldigten C. und D. bestehe vorliegend ein dringender Tatverdacht. Es sei somit unabhängig eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer zulässig, die Schokolade bei ihm im Sinne eines Dritten zu beschlagnahmen, zumal diese u.a. im Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten als Beweismittel gebraucht werde und nachweislich deliktischer Herkunft sei.