Dieser Wertverlust stehe in keinem Verhältnis zum zurzeit bestehenden Tatverdacht. Solange nicht erstellt sei, dass C. die Ware nicht rechtmässig erworben habe, könne der Beschwerdeführer diese über seinen Handelsbetrieb verkaufen. Sollte die deliktische Herkunft klar sein, so sei er berechtigt, den Kauf rückabzuwickeln. Für beide Varianten bedürfe es der Aushändigung der Schokolade. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 263 StPO Gegenstände und Vermögenswerte sowohl bei einer beschuldigten Person wie auch bei Drittpersonen -5-